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VG Saarlouis, 28.11.2003 - 2 F 32/03 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Saarland, 23.11.2005 - 2 W 31/05
Nacheheliches Aufenthaltsrecht für Thailänderin - Härteklausel
Auf den entsprechend begründeten Antrag hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28.11.2003 - 2 F 32/03 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Hinweis auf das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung im Widerspruchsverfahren bis zu dessen Abschluss angeordnet.Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin - weiterhin - geltend, dass die im Beschluss vom 28.11.2003 - 2 F 32/03 - für notwendig gehaltene Sachaufklärung von der Widerspruchsbehörde, die die Auskünfte selbst als vage angesehen und letztlich eine Beweislastentscheidung getroffen habe, nicht geleistet worden sei.
Mit Blick auf die von der Antragstellerin behauptete zu erwartende (gesellschaftliche) Diskriminierung als "Nutte" haben sowohl die Antragsgegnerin im Abhilfeverfahren als auch die Widerspruchsbehörde im Anschluss an die eine entsprechende Vorgabe zur Sachverhaltsklärung enthaltende Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2003 - 2 F 32/03 -Auskünfte der Deutschen Botschaft in Bangkok und des Auswärtigen Amts zu den Befürchtungen der Antragstellerin eingeholt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2007 - 2 S 9.07
Aufenthaltserlaubnis: Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Aufhebung der …
Auch das Vorbringen der Antragstellerin - das offensichtlich in enger Anlehnung an das Vorbringen einer anderen Antragstellerin in einem Verfahren des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschluss vom 28. November 2003 - 2 F 32/03 -, InfAuslR 2004, S. 116 [117]) formuliert wurde -, wonach die Rückkehrverpflichtung für sie eine besondere Härte darstelle, da sie als Frau, deren vormalige Ehe mit einem Europäer gescheitert sei, aufgrund der Sitten- und Moralvorstellungen und kulturellen Besonderheiten in Thailand als "Nutte" angesehen werde, gesellschaftlich keine Chance mehr habe und mangels Berufs keine Möglichkeit habe, in Thailand zu überleben, gibt keinen Anlass zu einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Bewertung, wonach hier keine besondere Härte erkennbar ist, die es erforderlich macht, der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen.